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   OLG Frankfurt, 03.09.2019 - 11 U 75/17 (Kart)   

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OLG Frankfurt, 03.09.2019 - 11 U 75/17 (Kart) (https://dejure.org/2019,66835)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.09.2019 - 11 U 75/17 (Kart) (https://dejure.org/2019,66835)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. September 2019 - 11 U 75/17 (Kart) (https://dejure.org/2019,66835)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 158/11

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2019 - 11 U 75/17
    a) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass zunächst im Zeitpunkt des Beginns der Belieferung am 5.4.1991 nach der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2015 - VIII ZR 158/11 Rn. 17; Senat, Urteil vom 8.9.2015 - 11 U 124/12 ) die Klägerin die Versorgung zu den auch hier bekannt gemachten Bedingungen und Preisen im Rahmen einer Versorgungspflicht nach § 10 Abs. 1 EnWG 1998 und § 36 EnWG 2005 vornahm und nicht unabhängig hiervon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit.

    Zudem steht es dem Energieversorgungsunternehmen auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene Tarife anzubieten und zwar auch solche, bei denen die Tarifeinstufung automatisch nach dem Prinzip der Bestpreisabrechnung erfolgt (BGH, Urteil vom 28.10.2015 - VIII ZR 158/11, Senat, aaO - Urteil vom 8.9.2015).

    Zu Recht hat zudem das Landgericht eine Umwandlung des anfänglichen Tarifkundenverhältnisses in ein Sonderkundenverhältnis deshalb verneint, weil eine solche Umwandlung nicht ohne weiteres durch einseitige Erklärung des Gasversorgungsunternehmens (sei es durch bestimmte Preisbekanntmachungen oder durch das Schreiben der Klägerin an die Kunden vom November 2007, Anlage WK 2) möglich ist (BGH, Urteil vom 28.10.2015 - VIII ZR 158/11 Rn. 19).

    Auch kann ein den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie entsprechendes Preisänderungsrecht des Versorgers nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung beider Regelungen hergeleitet werden, da eine solche Auslegung über den erkennbaren Willen des nationalen Gesetz- und Verordnungsgebers hinausginge (EuGH, Urteile vom 23.10.2014 - C-359/11 und C-400/11 - Schulz und Egbringhoff; BGH, Urteil vom 28.10.2015 - VIII ZR 158/11 Rn. 34ff. ).

    Damit wird durch die ergänzende Vertragsauslegung den Zielsetzungen des nationalen und des europäischen Energiewirtschaftsrechts Rechnung getragen, eine möglichst sichere und preisgünstige Energieversorgung sicherzustellen (BGH, Urteil vom 28.10.2015 - VIII ZR 158/11).

    Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage bisher mangels erforderlicher Feststellungen durch die Vorinstanzen nicht Stellung genommen (vgl. BGH, aaO - Urteile vom 28.10.2015 VIII ZR 158/11 Rn. 65 und VIII ZR 13/12 Rn. 67).

  • OLG Frankfurt, 08.09.2015 - 11 U 124/12

    Zum Preisanpassungsrecht eines Gasversorgungsunternehmens in einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2019 - 11 U 75/17
    a) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass zunächst im Zeitpunkt des Beginns der Belieferung am 5.4.1991 nach der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2015 - VIII ZR 158/11 Rn. 17; Senat, Urteil vom 8.9.2015 - 11 U 124/12 ) die Klägerin die Versorgung zu den auch hier bekannt gemachten Bedingungen und Preisen im Rahmen einer Versorgungspflicht nach § 10 Abs. 1 EnWG 1998 und § 36 EnWG 2005 vornahm und nicht unabhängig hiervon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit.

    Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Grundversorgungspflicht von Energieversorgungsunternehmen gemäß § 10 EnWG 1998 auch die Versorgung zu Heizzwecken umfasst, so dass auch insoweit allgemeine Tarife anzubieten sind (vgl. Senat, Urteil vom 8.9.2015 - 11 U 124/12 Rn. 26 zit. nach juris).

    Insoweit war vielmehr ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse anzuerkennen (BGH, Urteil vom 8.7.2009 - VIII ZR 314/07; Senat, Urteil vom 8.9.2015 - 11 U 124/12 Rn. 42 , zit. nach juris).

  • OLG Frankfurt, 08.03.2017 - 11 U 103/15

    Zum Preisanpassungsrecht bei Gasversorgungsverträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2019 - 11 U 75/17
    Senat, Beschluss vom 8.3.2017 - 11 U 103/15 ).

    Der Senat hegt keine Zweifel an der Europarechtskonformität der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur ergänzenden Vertragsauslegung von Gasversorgungsverträgen mit unwirksamer Preisänderungsklausel (vgl. bereits: Senat, Beschlüsse vom 22.8.2016 und 8.3.2017 jeweils idS 11 U 103/15 ).

  • OLG Oldenburg, 22.03.2019 - 6 U 156/18
    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2019 - 11 U 75/17
    Insbesondere muss sie - wie sich im vorliegenden Rechtsstreit zeigt - ihre Entgeltforderungen wie jede andere private Person gerichtlich geltend machen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 22.3.2019, 6 U 156/18).

    Das OLG Oldenburg führt in seinem Urteil vom 22.3.2019 (AZ: 6 U 156/18 ) zu diesem Punkt Folgendes aus:.

  • EuGH, 23.10.2014 - C-359/11

    Verbraucher, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht mit Strom und Gas

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2019 - 11 U 75/17
    Auch kann ein den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie entsprechendes Preisänderungsrecht des Versorgers nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung beider Regelungen hergeleitet werden, da eine solche Auslegung über den erkennbaren Willen des nationalen Gesetz- und Verordnungsgebers hinausginge (EuGH, Urteile vom 23.10.2014 - C-359/11 und C-400/11 - Schulz und Egbringhoff; BGH, Urteil vom 28.10.2015 - VIII ZR 158/11 Rn. 34ff. ).

    Zum anderen sind aber auch die besondere Situation und die wirtschaftlichen Interessen der Gasgrundversorger zu berücksichtigen, da sie sich die andere Vertragspartei nicht aussuchen und den Vertrag nicht beliebig beenden können (EuGH, Urteil vom 23.10.2014 -C-359/11 und C-400/11 - Schulz und Egbringhoff).

  • EuGH, 12.07.1990 - C-188/89

    Foster u.a. / British Gas

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2019 - 11 U 75/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (sog. vertikale Direktwirkung, siehe nur EuGH, Urteil vom 12.7.1990 - C-188/89 - Foster Rn. 18; BGH, aaO - Urteil vom 28.10.2015 Rn. 63).

    In der Entscheidung des EuGH vom 10.10.2017 (C-413/15, Farrell) hat der EuGH zwar ausgeführt, dass Art. 288 AEUV dahin auszulegen sei, dass er als solcher nicht ausschließe, dass einer Einrichtung, die nicht alle in den Rn. 18 und 20 des Urteils vom 12.7.1990, Foster u.a. (C-188/89) genannten Eigenschaften aufweist, die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden können.

  • BGH, 08.07.2009 - VIII ZR 314/07

    Entbehrlichkeit einer Beweiserhebung bei durch ein Privatgutachten belegten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2019 - 11 U 75/17
    Insoweit war vielmehr ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse anzuerkennen (BGH, Urteil vom 8.7.2009 - VIII ZR 314/07; Senat, Urteil vom 8.9.2015 - 11 U 124/12 Rn. 42 , zit. nach juris).
  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2019 - 11 U 75/17
    Insbesondere ist auch nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21.3.2013 - C-92/11 - RWE Vertriebs-AG u.a. Rn. 46) bei unbefristeten Verträgen wie Gaslieferungsverträgen das Bestehen eines berechtigten Interesses des Versorgungsunternehmens an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anzuerkennen.
  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 71/10

    Zur Grenzen der Weitergabe eigener Bezugskostensteigerungen des Gasversorgers an

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2019 - 11 U 75/17
    Dem trägt die genannte ergänzende Vertragsauslegung Rechnung (BGH, Urteil vom 6.4.2016 - VIII ZR 71/10 Rn. 38ff.).
  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07

    Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2019 - 11 U 75/17
    Die Berufung verkennt, dass das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise (BGH, Urteil vom 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Rn. 37ff., zit. nach juris) zu der Frage der Hintergründe der Preisänderungen auf der Grundlage der vorgelegten Gutachten Beweis durch Zeugenvernehmung durchgeführt hat und die Beweisaufnahme insgesamt die Überzeugung des Landgerichts begründete, dass die Gaspreisänderungen im Wesentlichen auf den veränderten Bezugskosten beruhen und die maßgeblichen Erhöhungen auch nicht durch Einsparungen in anderen Kostensegmenten aufgehoben werden konnten.
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

  • EuGH, 14.09.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero

  • BGH, 09.12.2015 - VIII ZR 208/12

    Preisänderungsrecht des Gasversorgers: Voraussetzungen wirksamer Ausübung

  • EuGH, 10.10.2017 - C-413/15

    Farrell - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 23.02.1994 - C-236/92

    Comitato di coordinamento per la difesa della Cava u.a. / Regione Lombardia u.a.

  • EuGH, 12.12.2013 - C-425/12

    Portgás - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-,

  • EuGH, 07.07.2016 - C-46/15

    Ambisig - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

  • OLG Bremen, 19.05.2017 - 2 U 115/16
  • BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13

    Zur Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten

  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

  • EuGH, 04.12.1997 - C-253/96

    Kampelmann

  • LG Koblenz, 01.10.2018 - 4 O 116/12
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